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1. Scheidung
Leben die Eheleute seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt und ist die Ehe gescheitert, können sie geschieden werden. In Ausnahmefällen kommt eine Scheidung bei einer kürzeren Trennungsdauer in Betracht. Erklären beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres, dass sie geschieden werden wollen, so wird die Ehe geschieden. Auch wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden will, muss das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten die Ehe scheiden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und das Gericht das Scheitern der Ehe festgestellt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung geht das Gericht vom Scheitern der Ehe aus, sodass auch in diesem Fall die Ehe geschieden wird. Wird ein Scheidungsantrag gestellt, so muss das Gericht in jedem Fall von sich aus den Versorgungsausgleich durchführen, es sei denn, es liegt bereits ein wirksamer notarieller Verzichtsvertrag vor oder die Ehe war nur von kurzer Dauer. Im letzteren Fall wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt. Nur auf Antrag eines der Ehegatten werden im Scheidungsverfahren auch Regelungen zu den weiteren Scheidungsfolgen, den sogenannten Folgesachen, getroffen. Hierbei handelt es sich um folgende Streitgegenstände:

  • Der Ehegatten- und Kindesunterhalt
  • Die Auseinandersetzung des Vermögens, insbesondere der Zugewinnausgleich
  • Das Sorge- und Umgangsrecht bezüglich gemeinsamer Kinder
  • Die Aufteilung der Haushaltsgegenstände
  • Die Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung

Um eine Scheidung zu beantragen oder aktiv im Scheidungsverfahren selbst Anträge stellen zu können, muss zwingend eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt beauftragt werden, auch wenn die Vorstellung der Eheleute häufig eine andere ist: Es gibt keinen gemeinsamen Scheidungsanwalt. Die Eheleute treten formal bei der Scheidung als gegnerische Beteiligte auf, auch wenn sie sich bezüglich der Scheidung und der Scheidungsfolgen bereits einig sind. In solchen Fällen kann es ausreichen, dass nur ein Ehegatte bei der Scheidung anwaltlich vertreten ist. Es empfiehlt sich aber, dass der andere Ehegatte sich in jedem Fall anwaltlich beraten lässt, insbesondere zu den Fragen des Versorgungsausgleichs. Möchten Sie uns mit der Stellung eines Scheidungsantrages beauftragen, so können Sie gerne im ersten Gespräch bereits folgende Unterlagen mitbringen:

  • Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • falls vorhanden: Ehevertrag oder während der Ehezeit geschlossene Vereinbarung zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen
  • Unterlagen zu von Ihnen für die Altersvorsorge erworbenen Anwartschaften (Rentenversicherungsnummer der Deutschen Rentenversicherung Bund, Personalnummer für betriebliche
    Rentenanwartschaften, Versicherungsvertrag zu privaten Altersvorsorgeverträgen)

Sollte es ihnen aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sein, die Kosten für das Ehescheidungsverfahren aufzubringen, können wir für Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Das Formular hierzu finden Sie in unserer Rubrik Formulare.

Online Scheidung? Eine Online-Scheidung gibt es in Deutschland nicht, jede Scheidung erfolgt vor einem deutschen Familiengericht. Der Begriff Online-Scheidung bezeichnet lediglich die Kommunikation mit dem Rechtsanwalt/mit der Rechtsanwältin. Diese erfolgt über E-Mail, Telefon, Fax oder Brief und erübrigt dann oft auch einen persönlichen Gesprächstermin. Das persönliche Erscheinen beider Ehepartner zum Scheidungstermin ist dagegen grundsätzlich erforderlich. Die Gebühren für Rechtsanwälte sind gesetzlich geregelt und somit für alle Anwälte gleich. Eine Kostenersparnis durch vorausgegangenen online-Verkehr gegenüber einer Scheidung mit herkömmlichen Beratungsterminen ergibt sich daher nicht. Wir empfehlen aber grundsätzlich eine eingehende Beratung vor der Einleitung eines Scheidungsverfahrens. Diese Beratung verursacht auch keine zusätzlichen Gebühren. Nur durch eine kompetente Beratung können Sie erfahren, ob in Ihrem speziellen Fall beispielsweise eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich wirtschaftlich sinnvoll erscheint oder ob Sie möglicherweise noch weitergehende Ansprüche haben, die Sie bislang gar nicht kannten. Sollte die Wahrnehmung eines persönlichen Termins nicht gewünscht bzw. nicht möglich sein, können wir Ihren Scheidungsantrag aber auch aufgrund eines Telefontermins bzw. aufgrund von postalisch oder elektronisch übersandten Unterlagen einreichen.

2. Versorgungsausgleich
Bei einer Scheidung führt das Familiengericht den Renten- bzw. Versorgungsausgleich durch. Hierbei werden die von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter hälftig geteilt. Der Ausgleich gilt nicht nur für die gesetzliche Rente, sondern auch für private Rentenanwartschaften (Lebensversicherungen auf Rentenbasis), betriebliche Altersversorgungen, Anrechte aus der Beamtenversorgung und aus berufsständischen Versorgungssystemen (von Anwälten, Ärzten etc.). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag ausgeschlossen wurde oder die Ehe nur von kurzer Dauer war oder - in seltenen Ausnahmefällen - wenn der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit unterbleibt (Härtefall). Im Zusammenhang mit der Einreichung des Scheidungsantrages müssen Sie den sogenannten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ ausfüllen. Diesen finden Sie unter unserer Rubrik Formulare. Gerne unterstützen wir Sie bei der Ausfüllung des Fragebogens und beraten Sie, ob in Ihrem persönlichen Fall eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich sinnvoll oder der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist.

3. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Die Höhe des Kindesunterhaltes für minderjährige Kinder richtet sich nach der jeweils aktuell geltenden Düsseldorfer Tabelle in Anlehnung an die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes richtet sich für den Fall, dass es noch im Haushalt eines Elternteils lebt, ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle, im Übrigen nach einem festen Bedarfssatz, der ebenfalls in der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle ausgegeben ist . Das Kindergeld wird, wenn es dem betreuenden Elternteil zufließt, von den Tabellensätzen hälftig abgezogen. Zusätzlicher Kindesunterhalt kann für die Krankenversicherung und Mehrbedarf sowie Sonderbedarf anfallen.  Von der Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung kann ein Ehegatte Trennungsunterhalt beanspruchen. Für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung kann ein Ehegatte nachehelichem Unterhalt beanspruchen. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt richtet sich nach den ehelichen Einkommensverhältnissen. Der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten richtet sich nach den gemeinsamen Einkünften der Eheleute, nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz steht jedem Ehegatten hiervon die Hälfte zu. Zu prüfen ist, inwieweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage bzw. verpflichtet ist, diesen Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte zu decken. Mit zunehmender Dauer der Trennung steigen die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Der nacheheliche Unterhalt ist mehr vom Grundsatz der Eigenverantwortung geprägt als der Trennungsunterhalt. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich der Höhe nach begrenzt oder der Dauer nach befristet werden, wenn der Unterhaltspflichtige darlegen kann, dass ein zeitlich bzw. der Höhe nach unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Hierbei kommt es entscheidend auf die Dauer der Ehe, die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten untereinander, das Vorhandensein von Kindern und die Frage, ob ehebedingte berufliche Nachteile für den Unterhaltsberechtigten entstanden sind, an. Dem Unterhaltspflichtigen steht gegenüber dem Ehegatten ein Selbstbehalt von 1200 € zu. Dieser Betrag muss ihm -gegebenenfalls nach Vorwegabzug von Kindesunterhalt- nach Zahlung des Ehegattenunterhaltes noch verbleiben. Ein wirksamer Verzicht auf laufenden und künftigen Trennungsunterhalt ist gesetzlich nicht möglich. Dies gilt sowohl für einen vollständigen wie auch für einen teilweisen Verzicht. Kindes - und Ehegattenunterhalt kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden, sondern erst für die Zeit ab Aufforderung zur Auskunftserteilung zum Zweck der Berechnung der Unterhaltsansprüche oder ab der Aufforderung, einen bestimmten Unterhalt zu zahlen. Aus diesem Grund sollte man sich als Unterhaltsberechtigter möglichst bald im Zusammenhang mit der Trennung anwaltlich beraten lassen, damit keine berechtigten Unterhaltsansprüche verfallen. Der Ehegattenunterhalt beinhaltet auch den sogenannten Krankenvorsorgeunterhalt für Ehegatten, die nicht über die Familienkrankenversicherung oder eine eigene Erwerbstätigkeit krankenversichert sind, und für die Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrages den sogenannten Altersvorsorgeunterhalt, der dem Unterhaltsberechtigten ermöglichen soll, aus den Unterhaltszahlungen eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Um die Unterhaltsansprüche berechnen zu können, können wechselseitig Auskunftsansprüche über das Einkommen geltend gemacht werden. Der Zeitraum, für den Trennungsunterhalt beansprucht werden kann, endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Da ein Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden kann, selbst aber eine einvernehmliche unkomplizierte Scheidung häufig sechs bis zwölf Monate dauert, stehen hier Unterhaltsansprüche von mindestens ein bis zwei Jahren im Raum, häufig jedoch auch deutlich über diesen Zeitraum hinaus. Die Höhe des Kindes - und Ehegattenunterhaltes kann sich sowohl während eines laufenden Verfahrens als auch nach dessen Abschluss ändern, beispielsweise durch Änderungen der Steuerklasse, Änderung der Einkommenssituation der Ehegatten, beispielsweise wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Beförderung, Wegfall von Verbindlichkeiten, neuen gleichrangigen Unterhaltslasten für den Unterhaltsverpflichteten - wie beispielsweise für ein Kind aus einer neuen Partnerschaft. Wir beraten Sie gerne in allen Unterhaltsfragen.

4. Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich
Soweit die Eheleute vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag geschlossen haben, gilt ab Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag kann auch die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft vereinbart werden. Bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte weiterhin sein eigenes Vermögen. Gleiches gilt für Schulden: Wenn nur ein Ehegatte einen Darlehensvertrag abschließt, haftet nicht automatisch auch der andere für die Darlehensrückzahlung. Die Zugewinngemeinschaft gilt für den Tag der Eheschließung bis zu dem Tag, an dem ein Scheidungsantrag zugestellt wurde. Auf Antrag eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich durchgeführt. Hierbei ist für einen jeden Ehegatten das Vermögen (positives als auch negatives Vermögen, also Schulden) bei Heirat und bei Zustellung des Ehescheidungsantrags zu ermitteln. Erbschaften und Schenkungen unterliegen hierbei einer besonderen Regelung. Diese sind grundsätzlich vom Zugewinnausgleich ausgenommen mit Ausnahme der hieraus resultierenden Wertsteigerungen. Der Zugewinn eines jeden Ehegatten stellt die Differenz zwischen seinem End- und Anfangsvermögen dar. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten von diesem Betrag die Hälfte. Bei der Ermittlung des von einem jeden Ehegatten erzielten Zugewinns wird auch negatives Anfangsvermögen berücksichtigt, wenn beispielsweise während der Ehe voreheliche Schulden eines Ehegatten getilgt wurden. Zur Ermittlung des Zugewinns bestehen wechselseitige Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Belegvorlage unter den Eheleuten, die die Zugewinnberechnung erst möglich machen. Dies gilt nicht nur für das Anfangs- und Endvermögen, sondern auch für das Vermögen, das am Tag der Trennung bestand. Hiermit hat es der Gesetzgeber erleichtert, illoyale Vermögensverfügungen zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrages aufzuklären. Es ist jedenfalls dringend davon abzuraten, das Vermögen ohne vorherige anwaltliche Beratung und notarielle Beurkundung aufzuteilen. Einigungen über den Zugewinnausgleich müssen vor Rechtskraft der Ehescheidung notariell beurkundet werden. Vermögensauseinandersetzungen sind komplex, besonders wenn gemeinsame Schulden oder auch gemeinsames Grundeigentum existiert. Hier kann es von erheblichem wirtschaftlichen Nachteil sein, Vereinbarungen „am Küchentisch“ mit dem getrennt lebenden Partner zu treffen, die sich im Nachhinein dann als formunwirksam erweisen

5. Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei Geburt des Kindes verheiratet sind, später heiraten oder als Unverheiratete eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben (§ 1626a BGB). Die gemeinsame Sorgeerklärung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Gibt sie keine gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater des Kindes ab, bleibt sie grundsätzlich allein sorgeberechtigt, es sei denn, der nichteheliche Vater stellt einen entsprechenden Antrag (s. u.). In Fragen der elterlichen Sorge sollen die Eltern möglichst Einverständnis erzielen. Nach einer Trennung beschränkt sich dies aber auf Fragen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Handelt es sich um Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder sich gerade aufhält, ein Alleinentscheidungsrecht. Sofern Gefahr im Verzuge ist (z. B. bei unaufschiebbaren Operationen), ist jeder Elternteil allein handlungsfähig. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die beide Eltern nur gemeinsam entscheiden können, sind z. B. Kindergartenbesuch, Einschulung/Schulwechsel, Berufswahl/Ausbildung, Operationen, Aufenthalt des Kindes, ggf. Ausweis- und Passerteilung. Auch nach Trennung und Scheidung der Eltern bleibt es in der Regel also bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nur wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, erfolgt eine Prüfung durch das Familirngericht. Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht Teile oder die gesamte elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen, falls die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass die gemeinsame elterliche Sorge durch Abgabe der Sorgeerklärung zu Stande kam, die Eltern also nicht miteinander verheiratet waren. Das Familiengericht kann bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern auch die Entscheidung über eine einzelne oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einem Elternteil alleine übertragen, wenn er besser geeignet ist, die anstehende Entscheidung (Impfung, religiöse Erziehung o. ä.) zu treffen. Unser Bestreben ist auch hier möglichst eine einvernehmliche Regelung zwischen den Kindeseltern zu erzielen. Hiermit können erhebliche Belastungen, die durch langwierige gerichtliche Verfahren, Einholung psychologischer Gutachten und Anhörung der Kinder im Verfahren entstehen, oftmals verhindert werden.

6. Umgang
Es ist nach einer Trennung keine leichte Aufgabe der Eltern, den Umgang des Kindes einverständlich nach den Bedürfnissen des Kindes zu regeln und möglichst spannungs- und konfliktfrei zu gestalten. Sie können hierzu die Hilfe des Jugendamts oder von unabhängige Beratungsstellen in Anspruch nehmen oder sich selbstverständlich auch von uns eingehend beraten lassen. Wir versuchen dann mit dem anderen Elternteil eine tragfähige Umgangsregelung zu erarbeiten, die individuell auf die Bedürfnisse der Familie nach der Trennung zugeschnitten ist. Hierbei ist häufig eine feste Regelung für das gesamte Jahr, Führen eines Umgangskalenders und eines Übergabebuchs hilfreich. Es haben sich verschiedene Betreuungsmodelle herausgebildet, die je nach konkreter Situation der Familien Inhalt einer – auch gerichtlichen – Umgangsregelung sein können. Für Kinder im Schulkindalter kommt ein regelmäßiger Umgang, meist an einem Nachmittag unter der Woche und an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag, sowie während eines Teils – häufig der Hälfte – der Ferien sowie an einzelnen Feiertagen in Betracht. Dabei kommt es sehr auf den Einzelfall an und wie weit Kind und umgangsberechtigter Elternteil voneinander entfernt wohnen. Auch die Bindung zum getrenntlebenden Elternteil ist sehr unterschiedlich ausgeprägt, so dass manchmal mehr und in anderen Fällen deutlich weniger Umgang angemessen ist. Bei Kindern im Kindergartenalter kann ein häufigerer, aber kürzerer Umgang für das Kindeswohl besser sein. Das sog. paritätische Wechselmodell sieht eine Betreuung des Kindes durch beide Elternteile zu gleichen Teilen vor. Die Eltern betreuen das Kind dann z. B. im wöchentlichen Wechsel oder an einzelnen Tagen. Dieses Modell wird allerdings von den Gerichten in der Regel nicht gegen den Willen eines Elternteils oder gegen den Willen des Kindes angeordnet. Das Modell eignet sich zumeist nicht für hoch zerstrittene Eltern, da es voraussetzt, dass die Eltern sich ständig über die Belange des Kindes austauschen und miteinander kooperieren, also in gutem Kontakt stehen. Können sich die Eltern über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils, wann und wie viel Zeit der andere Elternteil mit dem Kind verbringen darf. In Ausnahmefällen kann das Gericht auch einen begleiteten Umgang, bei dem der Umgang mit dem Kind nur in Anwesenheit eines Dritten stattfindet, anordnen, wenn dies zum Schutze des Kindes oder zur behutsamen Kontaktanbahnung notwendig scheint. In einem gerichtlichen Beschluss wird – soweit eine einvernehmliche Regelung vorher nicht erzielt werden konnte – für alle Beteiligten verbindlich eine Umgangsregelung festgelegt, die eingehalten werden muss. Halten sich die Eltern nicht an den Beschluss, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen ergreifen und Ordnungsstrafen verhängen.

7. Familienheim
Die eigene Immobilie ist für die Eheleute in der Regel nicht nur Lebensmittelpunkt, sondern auch das Zuhause der gemeinsamen Kinder und ein wesentlicher Vermögenswert sowie Bestandteil der Altersvorsorge. Trennen sich Ehegatten mit gemeinschaftlichen, minderjährigen Kindern, steht deshalb häufig eine Regelung hinsichtlich des Familienheims im Vordergrund. Hier gilt es, einerseits die Interessen des die Kinder weiterbetreuenden Elternteils sowie andererseits die Interessen des Ehegatten, der das Familienheim verlässt, in Einklang zu bringen. Dies ist ein oft schwieriges Unterfangen, weil beide Ehegatten verständlicherweise emotional mit ihrem bisherigen Zuhause verbunden sind. Es bieten sich hierbei verschiedene Lösungen an:

  • Verkauf des eigenen Familienheims an den anderen Ehegatten: Überträgt ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil am Familienheim oder auch sein Alleineigentum hieran, sind bei dem Kaufvertrag aber einige Besonderheiten zu beachten. Dies gilt vor allem für die Grundstücksbelastungen, etwaige Schuldübernahmen, aber auch zahlreiche steuerrechtliche Fragen (Grunderwerb, Schenkung, Spekulationssteuer). Häufig kann der von dem übernehmenden Ehegatten zu leistende Zahlbetrag auch mit anderen Ansprüchen, beispielsweise auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Unterhalt verrechnet werden.
  • Verkauf an Dritte: Ist keiner der Ehegatten gewillt oder finanziell in der Lage, das Familienheim zum Alleineigentum zu erwerben, ist der freie Verkauf an einen Dritten möglicherweise die einzige Lösung.
  • Gedacht werden kann aber auch an eine Nutzungsüberlassung an einen der Ehegatten für eine bestimmte Dauer mit einer anschließenden wechselseitigen Verkaufsverpflichtung. Dies ist häufig ein guter Weg, wenn die Kinder bald flügge sind oder man ihnen aus einem anderen Grund keinen Umzug zumuten möchte.

Nicht nur die Eigentumsverhältnisse, auch die tatsächliche Nutzung der Immobilie müssen nach der Trennung geregelt werden. In den meisten Fällen zieht einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Ist nach einem freiwilligen Auszug mehr als ein halbes Jahr vergangen, ist eine Rückkehr nicht ohne weiteres möglich. Geht keiner von beiden freiwillig oder wollen sogar beide Ehegatten bleiben, so muss notfalls eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Häufig wird eine Immobilie fremdfinanziert, d. h. es wurde ein Darlehen zur Finanzierung aufgenommen. Die Banken sichern sich unter anderem dadurch ab, dass beide Ehegatten als Vertragspartner den Darlehensvertrag unterschrieben haben. Immobiliendarlehen haben meist eine lange Laufzeit. Kommt es dann zur Trennung oder Scheidung, sind die Darlehen oft noch nicht abgetragen. Die Ehegatten müssen nun auch regeln, wer die weiteren Raten an die Bank zahlt. Dies wird auch davon abhängig sein, ob Unterhalt geschuldet ist. Die angesprochenen Fragen und Problemen rund um die gemeinsame Immobilie zeigen die Komplexität des Themas. Eigentum, Nutzung, Unterhalt, Zugewinn und manchmal sogar Fragen des Sorge- und Umgangsrechts können betroffen sein. Alle diese Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung sollten im Falle der Trennung oder Scheidung möglichst einer Gesamtlösung zugeführt werden.

8. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Haben Eheleute den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Ehegattenunterhaltes oder des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag vereinbart, sollte dieser in jedem Fall anwaltlich überprüft werden. Seit 2004 sind Eheverträge nicht mehr in jedem Falle uneingeschränkt wirksam. Sie können auch anlässlich der Ehescheidung durch das Gericht noch überprüft, aufgehoben oder geändert werden. Hierzu können wir Sie gerne auch umfassend beraten und Ihren Ehevertrag auf seine Wirksamkeit hin überprüfen.

9. Kosten
Die Kosten für Anwalt und Gericht richten sich bei einer Scheidung nach dem individuell ermittelten Verfahrenswert. Dieser wird im Familienrecht sodann nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sowie nach FamGKG (Familiengerichtskostengesetz) berechnet, aus denen sich Anwalts- und Gerichtskosten ergeben. Für außergerichtliche Tätigkeiten kann ggf. auch eine Honorarvereinbarung getroffen werden, mit der ein Stunden- oder Pauschalhonorar vereinbart wird. Für ein erstes Beratungsgespräch vereinbaren wir regelmäßig ein Pauschalhonorar von netto 190 €. Häufig gehen Eheleute davon aus, dass sie bei einer einvernehmlichen Scheidung einen gemeinsamen Anwalt/eine gemeinsame Anwältin beauftragen können. Dies ist aber nicht der Fall. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte verbietet die Vertretung beider Ehegatten im Scheidungsverfahren, weil hier widerstreitende Interessen vorliegen können. Dies ist sogar fast immer gegeben, selbst wenn beide Ehegatten gerne geschieden werden möchten. In Bezug auf die Zahlung von Unterhalt sowie hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und des Familienheims bestehen fast immer eigene Interessen, die mit den Interessen des anderen Ehegatten im Widerspruch stehen. Wir empfehlen deshalb immer, dass der Ehegatte, der keinen eigenen Anwalt beauftragen will, seine Interessen zumindest durch einen außergerichtlich beratenden Rechtsanwalt/Rechtsanwältin überprüfen lässt. Diese Vertretung kann sich dann auch auf ein Beratungsmandat beschränken, das in der Regel geringere Kosten als die gerichtliche Vertretung verursacht. Es ist möglich, die Kosten des Scheidungsverfahrens, in dem dann nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist, zu teilen.